Thomas Friese / Immobilienexperte

Funktionaler Mangelbegriff und Beschaffenheit

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Seminarveranstaltung der Brunzel Bau GmbH – Immobilienrecht – funktionaler Mangelbegriff des Bundesgerichtshofes und dessen Auswirkungen auf die Baubeteiligten –

Am 27.10.2012 fand in den Räumlichkeiten der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte eine weitere Veranstaltung der Brunzel Bau GmbH zu baurechtlichen Themen statt. Heiko Brunzel, Geschäftsführer der seit zwanzig Jahren erfolgreich am Markt tätigen Brunzel Bau GmbH, hatte für diesen Tag das Thema „funktionaler Mangelbegriff und vereinbarte Beschaffenheit“ gewählt.

Zur Einführung führte Heiko Brunzel aus: „Immer wieder kommt es vor, dass der Bauherr den Unternehmer anweist, Teile des Werkes mit bestimmten Materialien und Baustoffen oder mittels einer bestimmten Ausführungsart herzustellen oder die durch den Bauherren beigebrachte Planung bestimmte Ausführungsdetails vorsieht. Nicht selten stellt sich später heraus, dass das Werk Mängel aufweist, die ihre Ursache in den Vorgaben des Bauherrn haben.“ Heiko Brunzel führt weiter aus: „Dieser Umstand kann zu einer großen Herausforderung werden. Um am Markt bestehen zu können, muss auf die Bedürfnisse des Kunden eingegangen werden – was dazu führt, dass das Spannungsfeld zwischen dem technisch beanstandungsfrei Machbaren und den Ansprüchen des Kunden immer größer wird.“

Rechtsanwalt Ralf Hornemann belegt dies aus rechtlicher Sicht: Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 29.09.2011, Az.: VII ZR 87/11, seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Werk mangelhaft ist, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt den funktionalen Mangelbegriff weiterentwickelt und eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dann angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt wird. Problematisch für den Unternehmer wird dieser Mangelbegriff dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Denn der Unternehmer schuldet die vereinbarte Funktionstauglichkeit, auch wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Das Risiko, dass der Leistungserfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen ist, trägt der Unternehmer.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte ergänzt: „Der Unternehmer kann die Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werkes nur dann abwenden, wenn dieser Mangel auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Parteien eine bestimmte Funktion des Werkes voraussetzen oder vereinbaren, die Befolgung der bindenden Anordnungen des Bestellers zur Ausführungsweise jedoch dazu führt, dass diese Funktion nicht erfüllt wird. Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werkes, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und diese auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Unternehmer!“

Heiko Brunzel schildert die Auswirkungen für die Praxis: „Gerade wenn Ideen, Wünsche oder sogar eine fertige Planung vom Bauherren kommen, müssen wir sehr genau hinsehen, ob alles so umsetzbar ist, wie der Auftraggeber es wünscht. Stellen wir fest, dass die Ausführungsanweisung des Auftraggebers Bedenken begegnet, weisen wir ihn ausführlich schriftlich darauf hin und bitten ihn, seine Ausführungsanweisung ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Dabei muss uns der Auftraggeber noch einmal ausdrücklich bestätigen, dass er unsere Erläuterung der Risiken entgegengenommen und verstanden hat, dennoch auf der gewünschten Ausführung besteht.“

In der anschließenden Diskussion wurden weitere rechtliche Fragen beantwortet und Erfahrungsberichte ausgetauscht.