Thomas Friese / Immobilienexperte

Rechtliche Rahmenbedingungen des Crowdfunding – innovatives Finanzierungsmodell

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Gemeinsam sind wir stark – Gemeinsam zum Ziel Projektentwicklung – Gemeinsam Geld sammeln: „Crowdfunding so alt wie die Freiheitsstatue in New York“ – Crowdfunding im Digitalen Zeitalter und Internet – Welche Gefahren lauern? Diskussionsbeitrag von Heiko Brunzel, Bauunternehmer Brunzel Bau GmbH aus Velten

Rechtliche Rahmenbedingungen des Crowdfunding – innovatives Finanzierungsmodell
Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz, Privatdozent und Strafrechtler Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

Up to date als Unternehmer bedeutet neuem Aufgeschlossen zu sein und Alternativen für die weitere Unternehmensentwicklung zu generieren, so die Philosophie des Bauunternehmers Heiko Brunzel aus Velten. Für Heiko Brunzel gehören Projektentwicklung und Realisierung zur täglichen Herausforderung und betreffen alle Unternehmensbranchen, Handwerker wie Akademiker aus der Privatwirtschaft wie auch der Öffentlichen. Bauunternehmer Heiko Brunzel ist überzeugt, dass Weiterentwicklung als Vorbildfunktion vom Unternehmer zu meistern sind, sich neuen Herausforderungen öffnen, damit auch Fragen rund um Finanzierungsmöglichkeiten für Projektentwicklungen täglich innovativ im Unternehmensablauf einzubinden. Unternehmer Brunzel fragt: „Crowdfunding was ist das?“ Als Crowdfunding bezeichnet man eine Projektfinanzierung durch die „Masse“, sozusagen die Schwarmfinanzierung. Rechtsgeschichtlich und praktisch ist der Gedanke ist nicht neu. Bereits der Bau der Freiheitsstatue in New York/ USA wurde auf diese Weise finanziert. Als Dank für die zur Verfügung Stellung eines kleinen Geldbetrages wurden sämtliche Spender damals in der Zeitung mit Namen genannt.

Inhouse Veranstaltung in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälten mbB in Berlin zur rechtlichen Diskussion „Rahmenbedingungen von Crowdfunding“ – Eingeladen Unternehmer, Jungunternehmer, Startupper, Handwerksunternehmer, IT Unternehmer, Programmierer und weitere interessierte Rechtsanwälte.

Crowdfunding heute ein verbreitetes Geschäftsmodell um Geld zu sammeln!

In der heutigen Hochzeit des Internets ist dieses Modell gerade dabei, sich bei größeren Projekten durchzusetzen, sei es die Finanzierung einer CD, eines Computerspiels wie jüngst Tex Murphy – Tesla Effect oder Filmprojekte wie der jüngste Veronica Mars-Film in den USA oder der Stromberg-Kinofilm. Über Internetseiten wie „Kickstarter“, „mySherpas“, „Indiegogo“, „Startnext“ oder „Inkubato“ wird vorwiegend bei Fans oder Interessierten um finanzielle Unterstützung für die Projekte geworben. Den Financiers wird hierbei ein Exemplar des Musikstücks, des Computerspiels oder eine Kinokarte zum Kinofilm als Gegenleistung versprochen und natürlich GELD; GELD, GELD.

Dr. Schulte erläutert, dass der Ablauf hierbei immer gleich ist: Auf einer Plattform wird das Projekt vorgestellt und beworben und ein Finanzierungsziel sowie eine Finanzierungsfrist verbindlich festgelegt. Kunden können dann entweder direkt an den Betreiber des Projektes zahlen oder über die vermittelnde Seite. Kommt innerhalb des festgelegten Zeitraumes das Finanzierungsziel nicht zusammen, so erfolgt i. d. R. eine Rückzahlung.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen erfüllt werden? Was ist mit dem Urheberrecht?

Rechtanwalt Dr. Kraatz erläutert die Zusammenhänge für das Geldsammeln als Crowdfunding. Die Formen der Finanzierung, die auch als „Crowddonating“, „Crowdsponsoring“ und „Crowdinvesting“ bezeichnet werden, sind vielfältig. Für den Initiator des Projektes stellt sich hierbei zunächst die Frage des Urheberschutzes, der etwa dem Filmhersteller nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des Urhebergesetzes (UrhG) zusteht. In den Teilnahmebedingungen für das Crowdfunding wird häufig die Herstellereigenschaft der Unterstützer ausdrücklich ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Klarstellung, da nach der urheberrechtlichen Definition Hersteller nur derjenige sein kann, der die organisatorischen und wirtschaftlichen Leistungen der Produktion tatsächlich erbringt, und damit ausschließlich der Initiator.

Wie gestaltet sich das Umsatzsteuerrecht bei Crowdfunding? – Pflichten

Viel wichtiger für den Initiator, wenn auch von vielen häufig übersehen, ist die Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese betrifft sämtliche Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt und die nicht nach den ausdrücklichen Ausnahmevorschriften umsatzsteuerfrei sind. Erfolgt die Unterstützung durch eine konkrete Gegenleistung (etwa eine CD des späteren Films), so liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Wird dies übersehen, kann dies später seitens des Finanzamts zu erheblichen Nachforderungen kommen, die das Projekt nachträglich noch zum Scheitern bringen können. Initiatoren sind daher gehalten, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen.

Crowdfunding – worum geht es rechtlich wirklich?

Der sich stetig erweiternde Crowdfunding-Markt bringt aber auch immer mehr Finanzierungsplattformen hervor, für die auch diverse rechtliche Grundbedingungen gelten. Erfolgt die Finanzierung etwa dergestalt, dass die Investoren an die Plattform zahlen, die danach bei Erreichen des Zahlungsziels die Gelder an den Projektinitiator weiterleiten, so kann hierin durchaus ein Bankgeschäft i. S. eines Einlagengeschäftes erblickt werden, das eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verlangt. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn dem Plattformbetreiber ein Darlehen oder Ähnliches gewährt wird, durch das der Financier einen erfolgsunabhängigen Rückzahlungsanspruch erhalten würde. Besteht die Gegenleistung in der Nennung des Namens im Abspann oder in der Überreichung einer CD mit Widmung, so liegt ein derartiger Rückzahlungsanspruch gerade nicht vor.

Vermittler in rechtlichen Problemen – erlaubnispflichtiges Bankgeschäft?

Die Juristen erläutern hierzu: „Anders sieht es dagegen aus, wenn vor allem bei größeren Projekten dem Financier als Gegenleistung eine gewisse Gewinnbeteiligung versprochen wird. Je nach Ausgestaltung kann es sich dann hierbei um eine stille Beteiligung oder um Genussrechte handeln, diese sind jedoch Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).“ Dr. Kraatz gibt zu bedenken, dass die Vermittlung derartiger Beteiligungen stellt nach § 1 Abs. 1a des KWG ein Bankgeschäft dar, das bei einer gewerbsmäßigen Durchführung, die bei einer größeren Plattform unterstellt werden kann, ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellt. Fehlt diese Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs verlangen. Zudem ist das Betreiben von erlaubnispflichtigen Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 des KWG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Ausgestaltung Crowdfunding-Projekte und rechtliche Rahmenbedingungen

Unternehmensgründer, die mit den Gedanken spielen, auch eine Crowdfunding-Plattform ins Leben zu rufen, sollten daher unbedingt auf die genaue Ausgestaltung der Crowdfunding-Projekte achten. Sofern es hierbei auch um Gewinnbeteiligung als Gegenleistung geht, sollte sich der Plattformbetreiber darauf beschränken, i. S. der Ausnahme des § 2 des KWG ausschließlich zwischen Kunden und Anbietern der Gewinnbeteiligung zu vermitteln; dann bedarf er keiner Erlaubnis. Es sollte unbedingt vermieden werden, selbst Gelder zu vereinnahmen und diese dann weiterzuleiten. Ansonsten würde ihm auch eine Erlaubnispflicht nach § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) treffen.

Unabhängig von diesen Erlaubnispflichten bedarf der Projektbetreiber, selbst wenn er nur auch Gewinnbeteiligungen am beworbenen Projekt vermittelt und nur vermittelt, einer Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO).

Crowdfunding Anbieter in rechtlichen Problemen – Gewinnbeteiligung und Prospektpflicht

Wird bei einer Crowdfunding-Plattform auch eine Gewinnbeteiligung versprochen, so kann den Initiator des Projekts gemäß § 6 des VermAnlG eine Prospektpflicht treffen, d. h. er hat einen Verkaufsprospekt zu erstellen, sowie nach § 13 ds VermAnlG ein Vermögensanlagen-Informationsblatt. Der Verkaufsprospekt ist hierbei bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen und von dieser zu billigen, vorher darf er nicht veröffentlicht werden. Den Betreiber der Crowdfunding-Plattform trifft dagegen nach einer Stellungnahme der BaFin („Crowdfunding im Licht des Aufsichtsrechts“ vom 05.09.2012) keine Prospektpflicht.

Zitat: Rechtlich und vertraglich vorbereitet – funktioniert Crowdfunding ohne Schaden!

Die Teilnehmer und Juristen sind der Meinung, dass wenn diese rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, Crowdfunding nicht nur ein gutes Modell für Fans in der Medialen Branche ist, die durch Crowdfunding Projektentwicklung mitgestalten, dass ihre Lieblinge bald wieder auf der Leinwand erscheinen. Interessante Möglichkeiten eröffnen sich durch Crowdfunding durchaus auch für Projektbetreiber weiter Unternehmensbranchen, weil einen Teil der Finanzierungssumme als Gebühr erhaltend, dies ein lukratives und innovatives Finanzierungsmodell darstellen kann. 

Pressekontakt/ViSdP:

Heiko Brunzel

Bauunternehmer