Thomas Friese / Immobilienexperte

Verhaltensweisen und gefährliche Handlungen

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GmbH-Untreue – ein Damokles-Schwert über allen Tätigkeiten eines GmbH-Geschäftsführers, Seminarveranstaltung Brunzel Bau Velten

Seminarveranstaltung mit rechtlicher Diskussion von und mit Bauunternehmer Heiko Brunzel von der Brunzel Bau GmbH, Velten. Seit mehr als zwanzig Jahren erfolgreich in der Bauwirtschaft in Berlin und Brandenburg tätig. Heiko Brunzel hat große Erfahrungen, sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau. Im Rahmen dieser Informationsveranstaltung führte Geschäftsführer Heiko Brunzel in die Grundlagen der Bauwirtschaft aus Sicht des Praktikers ein.

Zahlreiche Teilnahmebestätigungen bereits kurz nach Seminarankündigung zeugen vom lebhaften Interesse der Bauentschlossenen. Die Anforderungen auch beim privaten Hausbau werden immer komplexer, Bauherren erwarten erstklassige Qualität zum angemessenen Preis, verbunden mit überzeugender Dienstleistung in der Betreuung. Nur durch partnerschaftliche Zusammenarbeit können Fehler vermieden und behoben werden. Vertrauen auf den Partner spielt bei der Erstellung eines neuen Immobilienobjektes die Grundbasis, genau gleiches gilt bei der Führung eines Unternehmens. Fragen nach der richtigen Verhaltensweise für GmbH-Geschäftsführer standen bei dieser Veranstaltung im Mittelpunkt. Dazu informierte der Referent Dr. iur. habil. Erik Kraatz, Rechtsanwalt und Privatdozent für Straf-, Strafverfahrens- und Wirtschaftsstrafrecht an der Freien Universität Berlin.

Anschuldigungen von Untreue bei GmbH-Geschäftsführern

Untreue ist in aller Munde. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht weitere Untreue-Beschuldigungen bekannt werden. Zunehmend an Bedeutung erlangt hier die Untreue zu Lasten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wie die Durchsuchungen bei der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH Ende März 2014, der Untersuchungshaftbefehl des Hamburger Investors Heinrich Maria Schulte wegen Untreue nach einer Razzia bei der Wölbern Fondsmanagement GmbH oder die Untreuevorwürfe gegen die Verantwortlichen der „Zeit und Raum Veranstaltungs-GmbH“, der früheren Betreiberin der über die Grenzen Krefelds hinaus bekannten Großraumdiskothek Königsburg, zeigen.

„Gefährliche Handlungen“ von GmbH Geschäftsführer mit strafrechtlichen Konsequenzen

Dies kommt nicht von ungefähr. Für den Geschäftsführer einer GmbH ist das Vermögen der GmbH fremd, selbst wenn der Geschäftsführer zugleich der Alleingesellschafter ist, d.h. wenn Herr Müller, Allein-„Eigentümer“ der Müller-Bau-GmbH, über das Konto der Müller-GmbH Rechnungen bezahlt, so verfügt er über für ihn fremdes (weil GmbH)Vermögen. Den Geschäftsführer trifft daher die Pflicht, bei all seinen Handlungen die Vermögensinteressen der GmbH zu wahren – wie ein Vermögensverwalter die Interessen seines Mandanten, deren Vermögen er verwaltet. Wer diese Maxime aus den Augen verliert, riskiert ein Strafverfahren wegen Untreue, in der Regel mit Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme aller Firmenunterlagen und allen weiteren tatsächlichen Nebenfolgen eines Ermittlungsverfahrens.

Insbesondere hat der Geschäftsführer strikt auf eine Vermögenstrennung zu achten und es zu unterlassen, private Rechnungen (wie seine eigene Arztrechnung, die Rechnung seines Anwalts in einer Bußgeldsache für zu schnelles Fahren oder seine privaten Einkommensteuer-Schulden) über das GmbH-Konto zu begleichen oder private Abhebungen vom GmbH-Konto (z.B. weil er gerade knapp bei Kasse ist) vorzunehmen. Neben derart eindeutigen Fällen kann sich ein Geschäftsfrüher freilich auch unbewusst in den Verdacht einer Untreue versetzen, wenn er hohe Spesenabrechnungen geltend macht (z.B. wenn G, Geschäftsführer der Berliner Elektro-GmbH, für einen Geschäftstermin in Frankfurt eine Hotelübernachtung über 500 € abrechnet), für die GmbH Risikogeschäfte eingeht (insbesondere das GmbH-Vermögen in Aktienoptionen anlegt, in Schiffsfonds oder andere hoch-riskante Geldanlagen) oder kostenlose Warenlieferungen (etwa zur Werbung oder zum „Anfüttern“ eines künftigen Kunden) vornehmen lässt. Insbesondere in Zeiten der wirtschaftlichen Krise der GmbH ist es nicht nur verführerisch, private Einlagen „in Sicherheit zu bringen“, sondern drohen Untreue-Gefahren bereits durch Auszahlungen an die Gesellschafter (im Falle einer Unterdeckung: § 30 des GmbH-Gesetzes [GmbHG]); spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Geschäftsführer – auch im Hinblick auf den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung (§ 15a der Insolvenzordnung [InsO]) – daher vorsichtshalber juristischen Rat einholen.

Strafbefreiende Zustimmung durch die Gesellschafter?

Der Geschäftsführer hat nach § 37 Absatz 1 GmbHG die Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafter zu beachten, deren Vermögen das Vermögen der GmbH ursprünglich speiste und unter denen das GmbH-Vermögen nach der Auflösung und Liquidation auch wieder verteilt wird (§ 72 GmbHG) und die entscheiden können, ob sie die Gesellschaft beibehalten oder auflösen möchten, so dass Gesellschafterbeschlüsse die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsführer-Handlung (und damit eine Untreue-Strafbarkeit) zwar grundsätzlich beseitigen. Stimmen alle fünf Gesellschafter der Müller-Bau-GmbH im obigen Beispiel zu, dass G seine private Rechnung vom GmbH-Konto bezahlt, so scheidet eine Strafbarkeit wegen Betrugs aus.

Doch dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung nicht unbegrenzt. So sei ein Einverständnis der Gesellschafter pflichtwidrig und damit unbeachtlich (mit der Folge, dass es bei einer Untreue-Strafbarkeit bleibe), wenn durch die Handlung das Stammkapital (bei einer GmbH mindestens 25.000 €, je nach Gesellschaftsvertrag) unter Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) beeinträchtigt oder die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft in anderer Weise konkret und unmittelbar gefährdet wird (so Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.8.1988 – 3 StR 232/88; Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.5.2004 – 5 StR 73/03; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2011 – 2 StR 652/10). So ist die Zustimmung des Allein-Gesellschafters oder aller Gesellschafter unbeachtlich und der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung stets wegen Untreue strafbar, wenn er z.B. der GmbH die Geschäftsgrundlage entwendet (z.B. der Geschäftsführer der Wäscherei-GmbH veräußert die einzige Waschmaschine), wenn er das Stammkapital gefährdet (z.B. durch die Anlage des GmbH-Vermögens in Optionsscheinen droht ein Totalverlust des GmbH-Vermögens) oder wenn er bei einem Rest-GmbH-vermögen von 20.000 € den Dienstwagen nunmehr nur noch privat nutzt.

Kritik an der Rechtsprechung

Nicht erst seit das Bundesverfassungsgericht anmahnte, die Untreue auf klare und eindeutige Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u.a.), ist diese Rechtsprechung jedoch äußerst kritisch zu betrachten. Denn die §§ 30, 31 GmbHG dienen dem Schutz der GmbH-Gläubiger, die Untreue (§ 266 StGB) dagegen einzig dem Vermögensschutz der GmbH; dem Gläubigerschutz dienen nur die Bankrott-Tatbestände der §§ 283 ff. StGB, die hier einzig zur Anwendung kommen sollten. Es bleibt zu hoffen, dass die strafrechtliche Rechtsprechung ihre Sichtweise endlich aufgibt und damit den weiten Untreue-Tatbestand der Forderung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend restriktiv hält. Bis dahin sollten alle GmbH-Geschäftsführer um die aufgezeigten Risiken wissen.

Eine rege Diskussion schloss sich der gutbesuchten Veranstaltung an. Bauunternehmer Heiko Brunzel bestätigt, dass sich gutes partnerschaftliches Verhalten genauso auszahlt wie beim Bauen solide auf dem Fundament aufzubauen. Er dankte dem Referenten, weitere Veranstaltungen werden folgen.