Hans Heiko Brunzel, Geschäftsführer und Experte rund um das Bauen, informierte interessierte Kunden und Mitarbeiter in einem Seminarabend am 16. Juli 2013 über Arbeitsgemeinschaften im Bau.
Hans Heiko Brunzel: „Arbeitsgemeinschaften im Bauleistungsbereich können unterschiedlich strukturiert sein; als bloße Außengesellschaft oder Außen- und zugleich Innengesellschaft“.
Bei kleineren Bauvorhaben bilden die betroffenen Bauunternehmen gelegentlich eine bloße Außengesellschaft, die dann im den Regelungen der Arbeitsgemeinschaft im Dienstleistungsbereich entspricht. Bei großen Bauvorhaben dürfte die Ausbildung der Arbeitsgemeinschaft als Außen- und zugleich Innengesellschaft (große ARGE) die Regel sein. Qualität und Verlässlichkeit bilden die Grundlage der Zusammenarbeit, weil jeder sozusagen für alles dem Bauherrn gegenüber haftet. Arbeitsgemeinschaften setzen ein Mindestmaß an Vertrauen der Unternehmen untereinander voraus, so Heiko Brunzel.
Vertrag der Deutschen Bauindustrie
Das Vertragswerk für eine große ARGE wird in der Praxis beherrscht von dem vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes herausgegebenen Mustervertrag, dessen letzte Fassung einige Jahre alt ist.
Dieser umfangreiche Mustervertrag kann hier nicht im Einzelnen dargestellt werden; daher muss auf seinen Text und die Kommentierung dazu verwiesen werden. Die wesentlichen Regelungen – auf die Herr Brunzel aus Velten hinwies – sind jedoch die folgenden:
- Der ARGE-Vertrag legt die Beteiligungsquote der beteiligten Unternehmen fest. Entsprechend dieser Beteiligungsquote sind die Unternehmen am Gewinn und Verlust beteiligt.
- Die benötigten liquiden Mittel und die vom Bauherrn verlangten Sicherheiten für die Vertragserfüllung und die Gewährleistung haben die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der ARGE aufzubringen.
- Die benötigten Gerätschaften werden der ARGE zu festgelegten Verrechnungssätzen für den jeweils erforderlichen Zeitraum bereitgestellt.
Das benötigte Personal wird von den Gesellschaftern entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis an der ARGE abgestellt. Diese Abstellung erfolgt entweder im Wege der Abordnung oder der Freistellung. Bei einer Abordnung bleiben die Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis zu ihrem Unternehmen; bei einer Freistellung begründen sie ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur ARGE. Ergänzend benötigtes Personal stellt die ARGE selbst ein. Sämtliches Personal untersteht der ausschließlichen Weisungsbefugnis der ARGE und ihrer Organe.
Die Organe der ARGE sind die Aufsichtsstelle (Gesellschafterversammlung), der technisch geschäftsführende Gesellschafter, der kaufmännisch geschäftsführende Gesellschafter und die Bauleitung. Diese sind – mit Ausnahme der Aufsichtsstelle – im jeweils festgelegten Umfang zur Geschäftsführung und Vertretung der ARGE berechtigt und verpflichtet.
Wichtig Haftungsvereinbarung
Für den Bauherrn ist wichtig, dass er eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart und verhandelt. Maßgeblich ist der Bauvertrag. Mit wem schließt der Bauherren den Bauvertrag? Hier gilt es genau zu prüfen und sich gegebenenfalls fachkundiger Hilfe zu versichern.
Die anschließende Diskussion brachte viele Fragen auf; insbesondere die vielen Fallgestaltungen und Möglichkeiten beherrschte den zweiten Teil des Seminarabends.
V.i.S.d.P.:
Hans-Heiko Brunzel
Bauunternehmer