Thomas Friese / Immobilienexperte

Behausung, die Fantasie und das Glück im neuen Haus

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Immobilien als Wohlfühlobjekte oder doch eher Traumgefilde – Eine gute Entscheidung findet mit dem Kauf des Grundstücks an

Der Volksmund sagt, erst jedes dritte Haus wird richtig und stützt sich dabei auf Erfahrungen, die ungezählte Bauherren durch Jahrzehnte gemacht haben. Hans-Heiko Brunzel Bauunternehmer und seit 20 Jahren erfolgreich in der Branche tätig, bestätigt auf einer Seminarveranstaltung in Velten den interessierten Bauherren, Mitarbeitern und Investoren, dass an dieser Aussage ein Körnchen Wahrheit dran ist.

Behausung, die Fantasie und das Glück im neuen Haus
Behausung, die Fantasie und das Glück im neuen Haus

Jahrhunderttausende lebte der Mensch und seine stammesgeschichtlichen Vorfahren unter freiem Himmel und auch heute noch verbringt jeder gesunde Zeitgenosse jede mögliche freie Minute in freier Natur, es ist bewiesen, dass dies der menschlichen Natur entspricht.

Hans-Heiko Brunzel gibt zu bedenken: „Genau diese Erkenntnis führt dazu, dass wir ständig auf der Suche nach der besten Behausung für ein wohnen und leben in freier Natur sind. In vielen Gesprächen nach Wünschen der optimalen Immobilie kristallisiert dieser tiefe Urwunsch nach Freiraum, Helligkeit, Offenheit, Großzügigkeit immer wieder heraus, doch gleichzeitig muss der Schutzgedanke mit eingebunden werden und manchmal entstehen durch die falsche Gewichtung – Freiraum & Schutz – eher Bunker anstatt Wohlfühlobjekte. Die Frage nach den wirklich wichtigen Werten in Bezug auf die menschliche Behausung bleibt leider oftmals auf der Strecke oder?“

Nun ist jeder Bauherr eines Eigenheims zunächst Anfänger und in dieser Lage braucht dieser Hilfe. Ratschläge, die die Fantasie vom Glück im neuen Haus aus den Mondschlössern der Traumgefilde herunterholen auf die Realität seines Bauplatzes.

Der erste Schritt zum neuen Haus

Der Grundstückskauf eines der wichtigsten Schritte und eine große Entscheidung, die nicht übereilt getroffen werden sollte, einige Fragen können abklären, ob das Grundstück die Erwartungen erfüllt:

  • Worauf soll eigentlich gebaut werden? – Bebaubarkeit, Bodenbeschaffenheit, evt. Kontaminationen
  • Steht oder stand auf dem Grundstück schon ein Gebäude? – Beseitigung, Entsorgung
  • Ist das Grundstück mit Bäumen und Sträuchern bewachsen? –Baumbestand, Genehmigung
  • Kann das geplante Haus auf das Grundstück gebaut werden? – Lageplan, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Auszüge Grundbuchamt und Baulastenverzeichnis

Nicht nur die Unterlagen werfen Fragen zur Eignung des Grundstücks auf, sondern der gesunde Menschenverstand arbeitet und vier Augen sehen mehr als zwei. In Neubaugebieten beispielsweise empfiehlt es sich einen Fußweg von mindestens 10 Minuten zu unternehmen, um den näheren Umkreis anzuschauen und ein Gefühl dafür zu bekommen. Erfahrene Bauunternehmer, die eine Vielzahl von Immobilienobjekten umgesetzt haben, geben weitere Ratschläge und Bedenken wie z. B. kann optimal zum Sonnenstand gebaut werden, schränken Nachbargrundstücke ein, gibt es noch weitere Lasten und Abgaben auf das Grundstück?

Einsicht in das Grundbuch

Eine Einsicht in ein Grundbuch kann jeder verlangen, der ein berechtigtes Interesse hat, zum Beispiel der Eigentümer selbst, Käufer, Erben, Darlehensgeber. Aus dem Grundbuch geht hervor, wer Eigentümer und ob Eigentümerwechsel stattgefunden haben, welches Amtsgericht zuständig ist, den Grundstücksbestand mit Rechten gegenüber anderen, und den Belastungen durch Grundschulden. Diese Grundschulden müssen genauestens betrachtet werden.

Die Grundschuld

Bei Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die über größere Summen gehen, pflegt man die Bestellung des Rechtes in einer notariellen Urkunde vorzunehmen und sich in dieser der jederzeitigen sofortigen Zwangsvoll­streckung in das Grundstück zu unterwerfen. Derartige Urkunden nach § 794 Z S ZPO nennt man vollstreck­bare Urkunden. Sie ersparen dem Gläubiger die Notwendigkeit einer Klage.

Die Grundschuld ist ein Recht an einem Grundstück, das zur Verwertung des Grundstücks be­fugt. Die Verwertung geschieht im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Damit der Gläubiger diese Verwertung der Grundschuld aus dem Grundstück durchführen kann, muss er zunächst einmal einen sogenannten Titel haben, das heißt, er muss ein Urteil gegen den Schuldner erwirken, in dem dieser verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grund­stück zu dulden.

V.i.s.d.P.:

Hans-Heiko Brunzel

Bauunternehmer