Hans Heiko Brunzel von der Brunzel Bau GmbH aus Velten, erläutert bei einer Seminar- und Infoveranstaltung für Mitarbeiter, Bauherren, Investoren und weitere Interessierte die Zusammenhänge von Wohneigentum. Die Brunzel Bau GmbH hat große Erfahrungen, sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau.
Deshalb kann die Brunzel Bau GmbH und mit dem Team eine breite Palette von Qualitäts- Dienstleistungen anbieten. Hans- Heiko Brunzel führt in das Thema ein:
Was ist eigentlich Wohnungseigentum?
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit Wohnungseigentum sind im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Wohnungseigentum entsteht dadurch, dass der Alleineigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (Teilungserklärung) beantragt, dass aus dem Grundbuchblatt für das ungeteilte Grundstück mehrere Wohnungsgrundbuchblätter für Eigentumswohnungen angelegt werden. Gehört ein Grundstück mehreren Eigentümern, so schließen diese untereinander einen Vertrag, wonach das ungeteilte Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt werden soll. Auch mit diesem Vertrag wird das Grundbuchamt zur Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter anstelle des Grundbuchblattes für das ungeteilte Grundstück veranlasst, wenn dieser dort eingereicht wird.
Eigentumswohnung – Aufteilungsplan
Ein Mehrfamilienhaus lässt sich als Neubau so geplant oder bei einem vorhandenen Wohnhaus durch nachträgliche Teilung so erzeugt, immer als vertikale Schichtung von Eigentumswohnungen herstellen.
In einem Aufteilungsplan sind die einzelnen Wohnungen und das Gemeinschaftseigentum dargestellt. Bei Errichtung einer neu hergestellten Eigentumswohnanlage wird der Aufteilungsplan nach der Baugenehmigung und der beabsichtigten Baumaßnahme angefertigt. Bei Umwandlung eines bestehenden Gebäudes aus dem Altbestand wird der Bestand damit niedergelegt und gekennzeichnet, welche Räume Sondereigentum und welche Räumlichkeiten Gemeinschaftseigentum werden sollen.
Was ist die Abgeschlossenheitsbescheinigun g?
Mit der sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigun
Teilungserklärung/
Kraft Gesetzes gehören die meisten Teile einer Eigentumswohnung zum zwingenden Gemeinschaftseigentum. Lediglich diejenigen Räumlichkeiten, die in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Sondereigentum bezeichnet sind und diejenigen Bauteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers zu beeinträchtigen, gehören zum Sondereigentum.
Es entsteht eine Wohneigentümer-Gemeinschaft, die regelmäßige Versammlungen einberuft, Entscheidungen trifft und einen Verwalter bestimmt. Wichtig ist, dass jeder Eigentümer über Sondereigentum an seiner Wohnung verfügt und über einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum:
- Grundstück
- technische Anlagen
- Treppenhaus
- Fundamente
- tragende Wände des Gebäudes
- die Außenseite des Gebäudes mit Fassade, Dachdeckung und Dachentwässerung
Letzteres ist mit der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung verbunden. Über Sonder- und Gemeinschaftseigentum hinaus können in der Teilungserklärung auch Sondernutzungsrechte begründet sein. Das Sondernutzungsrecht berechtigt einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der restlichen Miteigentümer, einen Teil des Gemeinschaftseigentums ausschließlich und alleine für sich zu nutzen.
In der anschließenden Diskussion wurden weitere Fragen beantwortet und Erfahrungen ausgetauscht.
V.i.S.d.P.:
Hans-Heiko Brunzel
Geschäftsführer