Thomas Friese / Immobilienexperte
Gestaltungsvorschriften – Ortsbildpflege – Stadtbildpflege

Gestaltungsvorschriften – Ortsbildpflege – Stadtbildpflege

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Wozu dienen Gestaltungsvorschriften?

Hans-Heiko Brunzel hierzu: „Vorschriften sollen helfen und die gewachsene Gestalt einer Gemeinde für die Zukunft weiter zu erhalten, ihre unverwechselbare Eigenart  zu pflegen und vor Veränderungen, welche die Einheit des Ganzen gefährden zu schützen.

Brunzel Bau GmbH: Gestaltungsvorschriften – Ortsbildpflege – Stadtbildpflege
Brunzel Bau GmbH: Gestaltungsvorschriften – Ortsbildpflege – Stadtbildpflege

Sie sollen nicht durch unnötige Reglementierung die gestalterische und städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festschreiben. Es ist vielmehr ihr Ziel, die notwendigen Bindungen festzulegen, umso das historisch, künstlerisch oder städtebaulich Wertvolle zu erhalten, und den Freiraum für Erneuerungen zu umgrenzen. Weiterhin sollen sie zu phantasievoller Auseinandersetzung mit qualitätsvoller Architektur verpflichten und eine ruhige, kontinuierliche Entwicklung der Bauweise fördern. Diese Zielsetzung schließt nicht jede Änderung aus. Die Regelungen müssen auf die jeweiligen schützenswerten Gegebenheiten abgestimmt sein.“

Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1 Abs. 5 BauGB):

– Eine nachhaltige Entwicklung,

– Soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen,

– Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,

– Dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung,

– Menschenwürdige Umwelt,

– Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,

– Klimaschutz,

– Städtebauliche Gestalt,

– Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes.

Wie verhalten sich örtliche Gestaltungsvorschriften zu anderen Bestimmungen?

Hans-Heiko Brunzel erläutert: „Örtliche Bauvorschriften können nicht als Instrument der Ortsplanung verwendet werden, für diese Aufgabe wird die Bauleitplanung  betreut. Gelegentlich wird der Vorwurf erhoben, gemeindliche Gestaltungssatzungen ließen dem Gestaltungswillen des Planers zu wenig Spielraum, die Reglementierung sei zu stark und würde die schöpferische Phantasie der Architekten beeinträchtigen. Diese Bedenken sind jedoch nicht im Gemeinwohlinteresse  erforderlichen Rahmen vorgibt. Ob gute Architektur entsteht, hängt von der Gestaltungskraft, dem technischen Können und der Erfahrung eines guten Architekten ab und der späteren Umsetzung durch Bauunternehmer.“

Weitere Ziele der Raumordnungsplanung  die bei der Planung zu berücksichtigen sind(§ 1 Abs. 4 BauGB). (§ 1 Abs. 6 BauGB):

– Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,

– Soziale und kulturelle Bedürfnisse,

– Denkmalschutz,

– Belange des Umweltschutzes (sehr umfangreich)

– Belange der Wirtschaft

– Belange des Verkehrs.

Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen.

Hans-Heiko Brunzel: „Hiermit ist wesentlicher Zweck der Bauleitplanung noch nicht beschrieben. Das Baugesetzbuch gibt den Gemeinden das Instrumentarium an die Hand, einen ihren Bebauungsplänen entsprechende Bebauung auch tatsächlich zu verwirklichen.  Im Grunde werden dabei alle bekannten Sachverhalte, die für die Bebauung und Nutzung einer Fläche von Belang sind, zu Papier gebracht. Hierzu gehören alle involvierten Interessen und ein Großteil der gesetzlichen Regelungen. Interessen und Gesetze sind so vielfältig und umfangreich, dass es kaum Spielraum für freie planerische Entscheidungen gibt; eine Planung, wie sie vom Laien meist verstanden wird, findet eigentlich nicht statt.“

 

V.i.S.d.P.:

 

Herr Hans-Heiko Brunzel

Geschäftsführer Brunzel Bau GmbH